Worum geht es?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 10. März 2021 den Entwurf der Novelle zur Heizkostenverordnung (HeizkostenV) veröffentlicht. Die Novellierung beinhaltet die Änderungen, die die europäische Energieeffizienzrichtlinie (Energy Efficiency Directive, EED) für ihre Mitgliedsstaaten vorschreibt. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Fernablesbarkeit von Zählern und die Bereitstellung von Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen im Submetering für die Sparten Wärme und Warmwasser.
Die Inhalte der neuen Heizkostenverordnung
Die novellierte HeizkostenV übernimmt die Vorschrift der EED, dass neu installierte Zähler für Wärme und Warmwasser ab Inkrafttreten der Gesetzesnovelle fernablesbar sein müssen. Für bereits installierte Geräte gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026. Ab 2027 muss also jeder Zähler fernablesbar sein. Der Gesetzgeber schließt dabei die Möglichkeit von Walk-by- oder Drive‑by‑Ablesungen mit ein, da Fernablesung so definiert wird, dass die Wohnung des Letztverbrauchers nicht betreten werden muss. Allerdings fordert die HeizkostenV auch, dass funkfähige Zähler grundsätzlich an ein Smart Meter Gateway (SMGW) anbindbar sein müssen, ohne dafür technische Details zu spezifizieren (z.B. Nutzung von LoRaWAN, Nutzung der CLS-Schnittstelle). Die Anbindung der Zähler an ein SMGW ist im Allgemeinen freiwillig, wird jedoch für einen konkreten Use Case vorgeschrieben: Wenn der Anschlussnehmer ein Bündelangebot nach § 6 Absatz 1 Messstellenbetriebsgesetz erhält, bei der die Verbrauchsablesung Strom mit einer weiteren Sparte kombiniert wird.
Mit einer Pflicht zur Interoperabilität für fernablesbare Zähler hat der Gesetzgeber im Zuge der HeizkostenV-Novelle auf Bedenken des Bundeskartellamts reagiert, das 2017 Wettbewerbsdefizite im Bereich Submetering erkannte. Die Wettbewerbshüter sahen lange Vertragslaufzeiten und die fehlende Interoperabilität von Messeinrichtungen als die wichtigsten Wettbewerbshindernisse an. Gemäß der Gesetzesnovelle muss die Fernablesung von Zählern nun im Falle einer Ableseübernahme auch durch den neuen Messdienstleister ohne Tausch der verbauten Geräte möglich sein. Dazu müssen die verbauten Messgeräte dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Sind die Zähler mit einem SMGW unter Einhaltung von Schutzprofilen und technischen Richtlinien verbunden, so gilt die Einhaltung des aktuellen Stands der Technik als erfüllt.
Wurde ein fernablesbarer Zähler installiert, so müssen Verbrauchs- und Abrechnungsdaten mindestens zwei Mal jährlich bereitgestellt werden, auf Wunsch des Gebäudeeigentümers oder bei elektronischer Zustellung sogar vier Mal jährlich. Während der Heizperiode muss die Bereitstellung der Informationen ab 1. Januar 2022 sogar monatlich erfolgen. Die enthaltenen Informationen müssen dabei neben dem Brennstoffmix und den dadurch erzeugten Treibhausgasemissionen auch Daten zu Steuern und Abgaben sowie weiterführende Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen oder Energieagenturen enthalten.
Einschätzung von m2g
Die HeizkostenV-Novelle entspricht den Mindestanforderungen der EED. Offen waren die Zulässigkeit von Drive-by- und Walk-by-Technologien, die den EU-Staaten freigestellt worden war, und in welchem Umfang die Nutzung von SMGW verpflichtend werden könnte.
Drive-by- und Walk-by-Technologien stellen zwar kostengünstige Möglichkeiten zur Fernablesung dar, erfordern während der Heizperiode aber die monatliche Anfahrt der entsprechenden Wohngebäude. Daraus ergeben sich zusätzliche Aufwände und zeitliche Ungenauigkeiten bei der Ablesung. Außerdem fehlt die Möglichkeit, Mehrwertdienste durch hochfrequente automatisierte Ablesung der Zähler anzubieten, die etwa zur Optimierung des Verbrauchsverhaltens dienen könnten. Eine vollständig automatisierte Fernablesung wäre daher sicher als zukunftstauglicher einzustufen.
Die Freiwilligkeit der Nutzung von SMGW ist ein gutes Zeichen für Ablesedienstleister, die dadurch in die Lage versetzt werden, ihre eigenen Lösungen zur Fernablesung und Datenvermittlung weiternutzen zu können. Voraussetzung ist natürlich, dass die Geräte die Anforderungen zur Interoperabilität erfüllen. Hier ist die Branche aber durch Standards wie das Open Metering System (OMS) bereits auf einem guten Weg. Man darf gespannt sein, in welchem Umfang sich Bündelangebote nach § 6 MsbG durchsetzen, da hierdurch die Rolle des SMGW als zentraler Kommunikationsplattform gestärkt werden könnte.
Insgesamt lässt die HeizkostenV viel Spielraum für die Umsetzung der Fernablesung. Es wird sich zeigen, welche Richtung der Markt für Submetering in den nächsten Jahren einschlägt und wie sich die Interoperabilitätspflicht und § 6 MsbG auswirken. Mit Sicherheit wird die Marktdynamik deutlich zunehmen und zahlreiche Chancen für neue Geschäftsmodelle bringen.
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