Worum geht es?
Am 28.02.2022 wurde das sogenannte „Osterpaket“ vom BMWK veröffentlicht. Bestandteil des Osterpakets sind die Referentenentwürfe für die Absenkung der EEG-Umlage, die Novelle des EEG und des Wind-auf-See-Gesetzes. Diese sollen am 6. April im Kabinett beschlossen und noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. In diesem Beitrag sollen vorrangig die Mechanismen zur Beschleunigung beim Ausbau von erneuerbaren Energien und die Abschaffung der EEG-Umlage behandelt werden. In folgenden Beiträgen werden dann die Themen Bürgerenergie, die Förderung von Wasserstoff und Innovation sowie ein detaillierterer Beitrag zum Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) aufgegriffen.
Durch die Novellierungen im EEG soll der Ausbau von erneuerbaren Energien beschleunigt und die gesetzten Klimaziele erreicht werden. So werden die Vorgaben zur Erfüllung der Ziele im EEG 2023 deutlich herabgesetzt. War bisher angestrebt, dass bis 2030 65% der Stromversorgung aus erneuerbaren Energien stammen sollte, wurde diese Angabe auf 80% angepasst. Darüber hinaus wurde das Zieljahr, in dem die Versorgung fast vollständig durch erneuerbare Energien gedeckt werden soll, von 2050 auf 2035 vorverlegt.
Wie soll der beschleunigte Ausbau erreicht werden?
Im vorliegenden Referentenentwurf werden Maßnahmen vorgestellt, die zu einer Beschleunigung führen sollen. Dazu gehört das Anheben der Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für Solarenergie und Wind an Land. Für Windenergieanlagen an Land soll die installierte Leistung von 62 Gigawatt auf 67 GW und bei Solaranlagen von 73 GW auf 88 GW im Jahr 2024 steigen. Weitere Vorgaben für die nächsten Jahre verdeutlichen, dass besonders der Zuwachs der Leistung von Wind- und Solaranlagen den Ausbau von erneuerbaren Energien beschleunigen soll.
Eine weitere bevorstehende Änderung könnte sich im Bereich der Finanzierung von erneuerbaren Energien entwickeln. Die Überlegung ist sogenannte Differenzverträge („Contracts for Difference“ – CfDs) einzuführen. Die Änderung hin zu CfDs trägt dazu bei, dass Anlagenbetreiber eine Art garantierten Strompreis haben, der zuvor für die Anlage in u. a. Ausschreibungen festgelegt wurde. Dabei muss ein stetiger Ausgleich der Strompreise durch den Betreiber stattfinden. Das bedeutet, dass wenn der Preis einmal unter dem technologiespezifischen Preis liegt, der Analgenbetreiber die Differenz als Zuzahlung erhält. Sollte der Strompreis höher sein, so muss der Betreiber auch diese Differenz begleichen. Um ein zukunftsfähiges Fördersystem zu etablieren, sieht das Gesetz eine Verordnungsermächtigung vor, die als Grundlage für anfallende Anpassungen am bestehenden Fördersystem verwendet werden soll.
Um eine rechtliche Grundlage zur Beschleunigung vom Ausbau der erneuerbaren Energien zu haben, soll laut Referentenentwurf im EEG 2023 der Grundsatz verankert werden, dass die Nutzung erneuerbarer Energien „im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient“, der im §2 Vorrang erneuerbarer Energien verankert ist. Auch andere Bereiche, wie z. B Bürgerenergiegesellschaften sollen einen gefestigteren rechtlichen Rahmen erhalten. Mit der Novellierung des EEGs werden deswegen nicht nur Privatpersonen beim Errichten von Solaranlagen bestärkt, sondern auch Bürgerenergiegesellschaften. Diese bekommen mit dem §22b einen eigenen Paragrafen, auf den wir tiefer in unserem nächsten Blogbeitrag zum Thema Bürgerenergie eingehen werden.
Wie geht es mit der EEG-Umlage weiter?
Der Anstieg der Strompreise in den letzten Monaten machte sich vor allem bei den Verbrauchern bemerkbar. Daraus resultierte, dass Energieversorgungsunternehmen zum Teil keine Neukunden mehr aufnahmen. Um Stromkunden zu entlasten, war das Absenken der EEG-Umlage bereits im Gespräch. Dieses Vorhaben wird in dem vorliegenden Entwurf nun konkret, indem die EEG-Umlage zum 01.07.2022 auf null gesenkt werden soll und nicht wie angedacht erst Ende 2022. Erneuerbaren Energien sollen somit zukünftig über den Bundeshaushalt finanziert werden, anstatt wie bisher über den Strompreis.
Das neue Energie-Umlagen-Gesetz soll die verbleibenden Umlagen und deren Verteilung auf den Stromsektor einheitlich regeln. Konkret sieht eine darin vorgesehene Änderung so aus, dass die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage nur bei der Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben werden soll. Mehr zum Thema EnUG lesen Sie in einem unserer folgenden Blogbeiträge.
Einschätzung von m2g
Die Anpassung des EEGs ist ein notwendiger Schritt hin zu einer Beschleunigung zum Ausbau erneuerbarer Energien. Einige der genannten Ziele wirken sehr ambitioniert und scheinen nur durch ein lupenreines Gesetz umsetzbar. Aus diesem Grund ist es verwunderlich, dass einige relevante Themen zum Gelingen der Energiewende nicht mit aufgegriffen wurden. So finden das SteuVerG, Smart Metering und der digitale Netzanschluss keinerlei Beachtung im vorliegenden Referentenentwurf.
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