Worum geht es?
Das Urteil des OVG Münster vom 04.03.2021 hat deutlich gezeigt, welche Schwachstellen und offenen Fragen es noch hinsichtlich des verpflichtenden Roll-Outs für intelligente Messsysteme gibt. Die gesetzlichen Mindestanforderungen der am Markt erhältlichen Smart Meter Gateways wurden laut dem OVG nicht erfüllt. Eine Interoperabilitäts-Zertifizierung entsprach ebenfalls nicht den Vorgaben des MsbG und der Technischen Richtlinie (TR-03109-1). In diesem Beitrag wird auf die Änderungen der in der Konsolidierung befindlichen TR-03109-1 eingegangen und eine Einschätzung getroffen, ob durch die neue Fassung die Kritikpunkte des OVG-Urteils abgedeckt werden.
Überblick der vorgenommenen Änderungen
Neu in der TR sind sogenannte Requirements (REQs) und Implementation Conformance Statements (ICS). Mit den REQs werden die konkreten Anforderungen beschrieben und systematisch über eindeutige IDs gekennzeichnet. Die ICS wiederum kennzeichnen weitere Anforderungen, bei denen die Hersteller angeben müssen, ob sie diese erfüllen oder nicht. Das wird beispielsweise für bestimmte „KANN“-Anforderungen genutzt und schafft Transparenz darüber, was die jeweiligen Hersteller umgesetzt haben. In der hinzukommenden Anlage „TR-03109-1 Detailspezifikationen“ werden einzelne Punkte weiter vertieft.
Dafür wurde die Anlage VII aufgelöst und die Anforderungen der dort beschriebenen Profile BASIS und NETZ in die Stammrichtlinie überführt, was eine direkte Reaktion auf einen der Kritikpunkte des OVG Münster ist. Die Anlage VII erfüllte nicht die gesetzlich normierten Mindestanforderungen an die Interoperabilität. Die Interoperabilität wiederum wird in der überarbeiteten TR im neuen Abschnitt „Interoperabilitätsmodell“ ausführlich beschrieben. Hier wird zudem festgestellt, dass die TR in einem fortlaufenden Prozess weiterentwickelt wird und das ein SMGW nur einen versionierten IST-Stand der aktuell gültigen TR nachbilden. Außerdem wurde der 31. Januar 2022 festgelegt, zu dem die SMGW-Hersteller die Nachweispflicht zur Interoperabilität laut § 24 Abs. 1 Satz 3 MsbG erbringen müssen.
Die in der neuen Fassung als normativ deklarierten TAF 1, 2, 6, 7, 9, 10, 14 stehen in direktem Bezug zu der Einschätzung des OVG-Urteils, dass die eigentlich verpflichtende Ausstattung der SMGWs mit allen verfügbaren TAFs derzeit technisch noch nicht realisierbar ist. Die Vorgaben aus der Stammrichtlinie (TAF 1 bis 10 verpflichtend, TAF 11 bis 14 optional) und der Anlage VII (TAF 1, 2, 6 und 7 verpflichtend, alle weiteren optional) waren widersprüchlich. Die TAFs 3, 4, 5, 8, 11, 12 und 13 sind in der neuen Richtlinie nicht mehr enthalten, da sie nun als optional gelten. Sie werden zukünftig im Rahmen des Stufenmodells mit der Branche diskutiert und bei Bedarf eingeführt.
Die Aufnahme und detaillierte Beschreibung des Passus „Lebenszyklus“ ist im Vergleich zur Vorgängerversion ein gänzlich neuer Punkt. Hier wird der gesamte Lebenszyklus eines SMGWs von der Entwicklung bis zur Verschrottung beschrieben. Außerdem ist vermutlich als Reaktion auf die häufige Störanfälligkeit der SMGWs in der überarbeiteten TR der Unterpunkt „Selbsttests“ hinzugefügt worden, bei dem das SMGW auf Anfrage verschiedene Prüfszenarien durchführen können muss. Neu in dieser Fassung ist auch der HAF5, welcher dem Service-Techniker ermöglichen soll, über die HAN-Schnittstelle die Selbsttest-Funktionen auszulösen.
Einschätzung von m2g
Die neue Fassung der TR-03109-1 räumt mit einigen Unklarheiten bezüglich der Interoperabilität und technischen Vorgaben auf, welche für das Betreiben von SMGWs notwendig sind. Die Änderungen sind aus unserer Sicht zu begrüßen, da sie den Rahmen nun etwas klarer fassen, was die Geräte können müssen und wie eine Interoperabilität sichergestellt werden kann. Die deutliche Kritik des Urteils des OVG Münster hat seine Spuren in dieser neuen Auflage hinterlassen. Die Anpassungen waren notwendig und dürften insbesondere aus Sicht der Hersteller zu begrüßen sein, da es nun noch konkretere Vorgaben gibt sowie ein Datum zur Nachweispflicht.
Kritisch sehen wird das Entfernen der optionalen TAFs aus der TR. Für eine Weiterentwicklung von SMGWs braucht es weitere TAFs und Funktionalitäten, die frühzeitig definiert sein sollten, damit die Hersteller an die Umsetzung gehen können. Es bleibt zu hoffen, dass zukünftige neue Fassungen des Stufenmodells auch frühzeitig zu neuen Versionen der TR führen. Das neue Stufenmodell wird aktuell in der Branche diskutiert und voraussichtlich in einigen Wochen veröffentlicht.
Es ist dennoch zu sagen, dass sich nicht alle Kritikpunkte des OVG Münster allein durch die neue TR beseitigen lassen. Mit den notwendigen Änderungen am MsbG im Rahmen der EnWG-Novelle wird auf weitere Kritikpunkte eingegangen. Allerdings ist der geforderte Ausschuss Gateway-Standardisierung bereits einberufen und wird im August das erste Mal tagen. Wir sind gespannt!
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