Worum geht es?
Am 02.07.2021 veröffentlichte die Bundesnetzagentur eine Mitteilung zur Anpassung der „Darstellung der zu übermittelnden Werte“ der WiM (Wechselprozesse im Messwesen). Begründet ist die Änderung mit der Novellierung des § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetztes (EEG), welches seit dem 01.01.2021 gilt. Die Novellierung des EEGs bringt eine wesentliche Ergänzung des § 60 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) mit sich, welcher die Datenübermittlung rund um den Verbau von Messsystemen regelt.
Auf Basis dessen muss zukünftig bei Letztverbrauchern mit eingebautem intelligenten Messsystem, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfindet und wenn der dabei erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz eingespeist wird, eine Bilanzierung auf Basis von 15-Minuten Werten erfolgen. Diese Anpassung betrifft Messkonzepte der Überschusseinspeisung. Es ist davon auszugehen, dass solche Messkonzepte zukünftig zunehmen werden, da die reine Volleinspeisung bei Photovoltaikanlagen aufgrund der seit April 2012 kontinuierlich sinkenden Einspeisevergütung nicht mehr wirtschaftlich ist. Des Weiteren werden insbesondere die sinkenden Anschaffungskosten von Solarmodulen und die Ersparnisse, die durch den zum Teil wegfallenden Zukauf von Haushaltsstrom aufgrund von Eigenverbrauch entstehen, die Investition einer PV-Anlagen langfristig rentabel machen.
Was bedeutet das für den Messstellenbetrieb?
Diese Festlegung hat große Auswirkungen auf den Messstellenbetrieb und den Rollout von intelligenten Messsystemen. Der Messstellenbetreiber wird hierdurch verpflichtet bei Zählpunkten mit Einspeisung, die auf der Einspeiser-Seite als Pflichteinbaufälle deklariert werden und bei denen die Stromerzeugung nicht vollständig in das Netz eingespeist wird, auch verbrauchsseitig ein intelligentes Messsystem zu verbauen. Demnach wird der Verbrauch nach Werten und nicht nach Profilen bilanziert. Aktuell betriff dies Erzeugungsanlagen über 7 kW Nennleistung mit Messkonzepten zur Überschusseinspeisung. Eine Auswirkung der Festlegung kann demnach je nach Netzgebiet die Menge an „komplexeren“ Fällen für den Rollout erhöhen. Es ist zudem möglich, dass dies zu einem Zwangsumbau von Messkonzepte vor Ort und damit zu höheren Kosten des Rollouts führen kann.
Außerdem stehen Messstellenbetreiber bei der Umsetzung dieser Anforderung vor großem prozessualen und IT-technischen Mehraufwand bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen. Hierdurch muss für mehr Verbrauchsgruppen als bisher angenommen eine Realisierung der Bilanzierung auf Basis von Viertelstundenwerten stattfinden, was neben den Aufwänden zur Umsetzung des TAF 7 auch erhöhte Aufwänden bei der Messdatenverarbeitung, Ersatzwertbildung/Plausibilisierung und dem Messdatenversand bedeutet.
Einschätzung von m2g
Die Gesetzgebung begründet die Anpassung des EEGs und damit des MsbGs mit einer Stärkung der Netz- und Marktintegration von Erneuerbaren Energien. Damit sollen insbesondere die Anforderungen an die Steuerbarkeit von Erneuerbaren-Energien-Anlagen ausgeweitet und die Digitalisierungsstrategie über Smart-Meter-Gateways konsequent fortgeschrieben werden.
Allerdings gibt es diese Möglichkeit zum Steuern über Smart-Meter-Gateways noch nicht. Der Mehraufwand, der durch die erhöhte Messwertbereitstellung seitens der Messstellenbetreiber entsteht, steht aktuell kein Vorteil für die Netz- und Marktintegration von Erneuerbaren Energien gegenüber. Zudem gibt es derzeit nicht ausreichend Geschäftsmodelle, welche dem Letztverbraucher einen echten Mehrwert, nach dem Einbau des intelligenten Messsystems auf Verbrauchs- und Erzeugungsseite bieten.
Grundsätzlich ist die Stärkung der Netz- und Marktintegration von Erneuerbaren Energien ein wichtiger Baustein für eine erfolgreiche Energiewende. Somit wird zukünftig das Steuern von Erneuerbare-Energien-Anlagen über Smart-Meter-Gateways zum Erhalt der Netzstabilität notwendig sein.
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