Worum geht es?
Die Bundesregierung hat am 19. April 2023 die zweite Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Bundeskabinett beschlossen. Daraufhin wurde das GEG an den Bundestag und den Bundesrat übergeben, wo es auf große Kritik gestoßen ist. Am 13. Juni 2023 konnte sich der Bundestag allerdings auf einen neuen Gesetzesentwurf einigen. Wann dieser im Bundestag beschlossen werden kann und ob das GEG planmäßig zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt, ist weiterhin fraglich.
Mit der Novelle des GEG wird die Verwendung von erneuerbaren Energien in der Wärmenutzung gesetzlich verankert und somit die Dekarbonisierung des Gebäudesektors vorangetrieben. Dabei enthält das Gesetz eine Reihe von Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, den Energieverbrauch in Gebäuden zu senken und die Energieeffizienz zu verbessern. Die Hauptanpassung des vom Bundestag am 13. Juni veröffentlichen Gesetzesentwurfs ist die enge Verzahnung zwischen dem Gebäudeenergiegesetz und dem Wärmeplanungsgesetz.
Erst wenn die kommunale Wärmeplanung umgesetzt ist, sollen die Regeln des GEG verpflichtend greifen. Dafür haben die Kommunen bis spätestens 2028 Zeit. Denn erst mit Vorliegen der Wärmeplanung haben einerseits Hauseigentümer genügend Informationen über die verfügbaren Heizoptionen und andererseits Wärme- und Gasnetzbetreiber Klarheit darüber, in welchen Regionen sie Kunden einen Anschluss an ihre Netze in Aussicht stellen können.
Was sind die Änderungen durch die Novelle des GEG?
- Das Fälligkeitsdatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe zum Heizen ist der 31. Dezember 2044.
- Ab dem 1. Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Bestehende Heizungen und Reparaturen sind hiervon nicht betroffen.
- Die Regelung zur Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energien ist technologieoffen. Insbesondere genannt werden allerdings der Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Hybridheizungen und Heizungen auf der Basis von Solarthermie. Es besteht außerdem die Möglichkeit einer „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind.
- Trifft eine Heizungshavarie ein – kann die Heizung also nicht mehr repariert werden – greift eine Übergangsfrist von 3 Jahren (bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahre).
- Die Bundesregierung stellt ein Förderkonzept in Form von Zuschüssen, Krediten und Steuergutschriften zur Verfügung.
- Ausnahmeregelungen:
- Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, sollen von der Pflicht zur Umstellung auf erneuerbares Heizen entnommen werden.
- Allgemeine Härtefallregelung, die berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag bzw. zum Wert des Gebäudes stehen.
Ausstattung von Messstellen im Wärmesektor mit Smart Meter Gateways
Durch die Novelle des GEG wurde ebenfalls ein weiterer Meilenstein für das Submetering, der Verknüpfung zwischen dem Strom- und Gasmarkt mit weiteren Sparten, wie dem Wärmemarkt, erreicht. In dem neu hinzugefügten § 71 a wird die technische Ausrüstung von Wärmemessstellen beschrieben, die ab dem 1. Januar 2025 eingebaut werden. Es wird ebenso die Mindestanforderungen an die zu erhebenden Messwerte, deren Auflösung und Speicherdauer geregelt.
Eine Heizungsanlage ist vor Inbetriebnahme mit einer Messeinrichtung zur Erfassung des Energieverbrauchs und der erzeugten Wärmemenge auszustatten. Sämtliche Energieverbräuche und Wärmemengen sind durch diese Anlagen messtechnisch zu erfassen. Die Messwerte sind mit mindestens monatlicher Auflösung zu erheben und für drei Jahre zu speichern.
Ebenso muss die Heizungsanlage mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgerüstet werden, die die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleistet. Dabei müssen die Erträge von Wärmeerzeugern, z.B. Wärmepumpen oder solarthermische Anlagen, anteilig an der Wärmebereitstellung dargestellt werden.
Im § 71 a Satz 3 wird herausgestellt, dass ein Smart Meter Gateway (nach § 2 Satz 1 Nummer 19 MsbG) eine sichere Übertragung der Verbrauchsdaten in den Markt gewährleistet und alle im GEG beschriebenen Anforderungen an die Übermittlung der erhobenen Messdaten erfüllt. Die Verbindung zwischen der Messeinrichtung und dem SMGW kann dabei durch einen Kommunikationsadapter aufgebaut werden. Ein Kommunikations-Adapter (nach TR-03109-5) sammelt die Messdaten von der Messeinrichtung ein und verteilt diese über den sicheren Kanal des SMGWs an den Empfänger.
Eine Heizungsanlage, die ab dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen wird, ist somit vollumfänglich ausgestattet, wenn sie eine Messeinrichtung zur Erfassung der Energiedaten, einen Kommunikations-Adapter zum Empfang der Messdaten von der Messeinrichtung und ein Smart Meter Gateway zur sicheren Übertragung der Messdaten in den Markt, beinhaltet.
Wie finden wir das?
Die Bemühungen der Bundesregierung zur Dekarbonisierung, Dezentralisierung und Digitalisierung des Wärmemarktes sind generell positiv anzusehen. Zudem ist die Verknüpfung der kommunalen Wärmeplanung mit dem GEG eine wichtige Anpassung, um sowohl den Hauseigentümern als auch den Gas- und Wärmenetzbetreibern mehr Planungssicherheit zu gewährleisten. Da allerdings viele Kommunen noch keine Wärmeplanung umgesetzt haben und sie dafür auch noch bis 2028 Zeit haben, stellt sich die Frage, welche Regelungen in der Zwischenzeit für Hauseigentümer gelten. Kann z.B. nach eine Heizungshavarie noch bis 2028 eine neue Gasheizung eingebaut werden, auch wenn diese in Zukunft nicht an ein Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann?
Kritisch sehen wir zudem die finanzielle Umsetzung der im GEG enthaltenen Maßnahmen. Den hohen Auflagen und kostenintensiven Umrüstungen stehen nicht genügend Fördermöglichkeiten gegenüber. Die aktuelle Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist mit nur drei Milliarden Euro zu knapp bemessen und unterstützt nur die kurzfristigen Investitionskosten. Der Bedarf an Energie und die damit laufenden Kosten werden jedoch nicht gesenkt.
Wir von m2g Consult begrüßen hingegen besonders den Schritt hin zur Verknüpfung des Strom- und Gasmarktes mit dem Wärmemarkt durch die Verwendung von Smart Meter Gateways. Diese Anpassung im GEG ist ein entscheidender Schritt hin zur Integration der Wärme in den Energiesektor bis hin zu einem digitalen Energiemarkt, in dem sämtliche erhobenen Energiedaten sicher und automatisch übermittelt werden. Durch die Verwendung von Smart Meter Gateways im Submetering können sowohl den Marktpartnern als auch den Endkunden die Energieverbräuche detailliert angezeigt und Einsparpotenziale aufgezeigt werden. Zudem kann der kostenintensive Rollout von SMGWs durch die Erschließung von Geschäftsbereichen in mehreren Sparten kosteneffizienter umgesetzt werden. Die Novelle des GEG festigt damit die Verwendung der Infrastruktur des Smart Meter Gateways innerhalb des Submeterings und illustriert weitere Verwendungsbereiche innerhalb der Energiewirtschaft.
Erfahren Sie mehr zum Thema Submetering in unserem kostenlosen Webinar „Smartes Submetering – „Was steckt hinter der Verknüpfung von iMS und Submetering?“. Sollten Sie weitere Fragen zu der Novelle des GEG haben, sprechen Sie uns gerne an!
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