Mit dem Jahreswechsel tun sich viele neue Themen in der Energiewirtschaft auf. So wurde zum Jahresende am 18.12.2020 die EEG-Novelle verabschiedet, die nun seit 01.01.2021 rechtsgültig ist. Kurze Zeit später veröffentliche das BMWi im Rahmen der Ausprägung des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nun einen Referentenentwurf und zu guter Letzt hat uns die Bundesnetzagentur mit der Festlegung zu der Marktkommunikation 2022 (MaKo 2022) ein vorweihnachtliches Geschenk unter den Weihnachtsbaum gelegt. Aber welche Herausforderungen ergeben sich hieraus?
Worum geht es?
Die neuen Vorgaben zur MaKo 2022 bedingen Änderungen in allen vier Bereichen der Marktkommunikation (GPKE, WiM, MPES, MaBIS), im Netznutzungsvertrag, im Lieferantenrahmenvertrag sowie im Bereich des öffentlichen Ladens von E-Fahrzeugen. In den vergangenen Jahren stand für die BNetzA die stichtagsbezogene Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zum Roll-Out im Vordergrund. Ziel der MaKo 2022 ist es jedoch in zahlreichen Themenfelder die Automatisierung und Digitalisierung voranzutreiben und damit bei allen partizipierenden Akteuren die Effizienz und auch die Geschwindigkeit der Abwicklung zu erhöhen. Zudem soll zukünftig auch ein Fokus auf die Ermöglichung von Mehrwertdiensten gelegt werden. Neben allgemeinen Änderungen wie die Einführung von der neuen Rolle des Energieserviceanbieters (ESA) steht auch die Ausprägung von neuen Prozessen (bspw. elektronisches Preisblatt, Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung, Übermittlung von Werten an/von dem ESA) sowie die Änderung bestehender Prozesse und die Anpassung von Fristen im Vordergrund. Umgesetzt werden müssen all diese Vorgaben bis zum 01.04.2022.
In diesem Zusammenhang gilt es auch einen Blick auf die Implikationen des Referentenentwurfs zum § 14a EnWG zu werfen, da es hier aus unserer Sicht durchaus Rückkopplungen geben wird:
Mit dem Referentenentwurf zu § 14a hat das BMWi das Fundament für den Umgang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gegossen. Es kommen dabei viele Neuerungen auf Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und die Wohnungswirtschaft zu. So bedeutet die Einführung der Spitzenglättung zur Hebung von Flexibilitätspotentialen im Verteilnetz sowohl eine neue Netzentgeltregelung, als auch neue Pflichten und Chancen mit der steuertechnischen Anbindung dieser Anlagen. Für die Umsetzung des Instruments der Spitzenglättung ist eine neue Preisbildung zu etablieren. In diesem Zusammenhang müssen aus unserer Sicht neue MaKo-Prozesse entwickelt werden, die den Auswahlmöglichkeiten in der Netzentgeltgestaltung und der Abwicklung individueller Verbraucherpräferenzen für den Strombezug der Anlagen Rechnung trägt. Für Netzbetreiber bedeutet das auch eine Anpassung der etablierten Abrechnungsprozesse, die sich an einer deutlich differenzierteren und komplexeren Netzentgeltverordnung zu orientieren haben. Insofern bringt das Steuerbare-Verbrauchseinrichtungen-Gesetzt (SteuVerG) mit der noch ausstehenden finalen Verabschiedung diverse tiefgreifende Änderungen für Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und auch die Wohnungswirtschaft mit, die jeder Stakeholder aufmerksam verfolgen sollte.
Während der Referentenentwurf zum SteuVerG insbesondere Verbrauchseinrichtungen adressiert, hat der Gesetzgeber parallel zu dieser Entwicklung Vorgaben für die Einspeiseseite geschärft. So kommen mit der EEG-Novelle viele Neuerungen für Mieterstromprojekte, PV-Anlagen und Einspeiseanlagen im Allgemeinen auf die Unternehmen zu. So wurde der Weg für eine Auffangvergütung für Post EEG-Anlagen geebnet und Ausschreibungsregelungen für PV-Anlagen überarbeitet. Des Weiteren findet sich eine klare Regelung zur Einbindung von intelligenten Messsystemen auf Einspeiseebene in der EEG-Novelle wieder. Auf Grundlage der BSI Errata zu TAF9 und TAF10 aus dem Jahr 2020 wird insofern auf der Einspeiseebene anwendungstechnisch für mehr Transparenz für Netzbetreiber gesorgt. Zusammen mit dem Referentenentwurf zum SteuVerG erhalten Netzbetreiber somit zukünftig das passende Werkzeug zur effizienteren Ausgestaltung und Steuerung des Netzbetriebs für Einspeisung und Bezug.
Wie finden wir das?
Dieses Jahr gilt es viele rechtliche und regulatorischen Änderungen auf dem deutschen Strommarkt im Auge zu behalten. So werden sich Unternehmen in den kommenden Monaten intensiv mit den MaKo- Vorgaben auseinandersetzen. Unsere Erfahrung der letzten Festlegungen zeigen, dass die geplanten Änderungen teils immense Anpassungen der eigenen Prozesse und IT-Systeme erfordern. Mit Blick auf den anvisierten Umsetzungstermin ist es aus unserer Sicht für die Branche wichtig, frühzeitig mit den notwendigen Anpassungen zu beginnen. In diesem Kontext gibt der Referentenentwurf zu § 14a EnWG schon erste Hinweise darauf, welche Themen nach dem 01.04.2022 auf uns warten. So muss aus unserer Sicht auch hier eine Anpassung der Markt- und Abrechnungsprozesse erfolgen, welche durch die Umsetzung der Spitzenglättung und dessen Entgeltsystematik erforderlich wird. Natürlich ergeben sich aus den genannten Änderungen nicht nur Pflichten, sondern auch Chancen und Risiken. Insbesondere die EEG-Novelle ermöglicht mitunter neue Potentiale für die PV-Branche und für entsprechende Geschäftsmodelle, wie Mieterstrom- bzw. Quartiersstrommodelle. Bezogen auf intelligente Messsysteme erwarten wir in diesem Jahr eine Markterklärung durch das BSI für Einspeisestellen. Ebenso bietet der Referentenentwurf zum § 14a die Möglichkeit für Mehrwertprodukte.
Sie haben sich noch nicht mit diesen Themen auseinandergesetzt? Kein Problem, m2g hat alle Änderungen auf dem deutschen Energiemarkt im Fokus und weiß, worauf Sie zu achten haben. Sollten Sie Fragen zu oben genannten Themen haben, kommen Sie gerne auf uns zu oder nehmen Sie doch einfach an unseren Webinaren zu den Schwerpunktthemen § 14a am 27.01.2021 und MaKo 2022 am 28.01.2021 teil.
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