Worum geht es?
Mit dem Referentenentwurf zur Verordnung im Bereich Fernwärme und Fernkälte werden EU-Vorgaben in nationales Recht umgesetzt, womit sich die Verordnung neben der ebenfalls kürzlich veröffentlichten Heizkostenverordnung (HKV) einreiht. Ziel der neuen Regelungen ist es, in kürzeren zeitlichen Abständen noch transparentere Informationen über den Energieverbrauch anzubieten, um den Verbraucher stärker zu sensibilisieren und Energieeinsparungen zu realisieren. Zentrale Aspekte der Verordnung sind deshalb die Punkte Verbrauchserfassung/-auslesung und Abrechnung.
Die Inhalte der neuen Verordnung
Einer der zentralen Paragraphen in der Verordnung ist die Verpflichtung zur Fernablesbarkeit von Messeinrichtungen. Hintergrund dazu ist die Anforderung aus EU-Vorgaben für effiziente und häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen des Kunden. Dabei wird hier bewusst die Definition weit genug gefasst, damit bestehende Technologien zur Walk-by und Drive-by Auslesung weiterhin genutzt werden können. Die Vorschrift zur Fernauslesbarkeit besteht dabei für alle neu installierten Anlagen, während bei bereits installierten Anlagen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 besteht, um diese Anlagen nachzurüsten. Die Frist beruht dabei auf der Annahme, dass mit einer Eichfrist von 5 Jahren bis Fristende alle Anlagen begangen werden müssen und somit der Austausch entsprechend kosten- und zeiteffizient realisiert werden kann.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Verordnung betrifft die Abrechnung. In diesem Zuge müssen Kunden die Informationen unentgeltlich und auf Wunsch in elektronischer Form erhalten können. Die Abrechnung erfolgt dabei grundsätzlich mindestens einmal jährlich, bei fernablesbaren Messeinrichtungen mindestens zweimal jährlich bzw. in elektronischer Form vierteljährlich. Ab dem 1. Januar 2022 wird sogar mindestens einmal monatlich abgerechnet. Die Anforderungen beziehen sich dabei auf die Heiz- bzw. Kühlperiode, sodass Informationen zu Fernkälte vom 1. Mai bis 30. September und Informationen zu Fernwärme entsprechend zwischen 1. Oktober und 30. April bereitgestellt werden müssen.
Ebenfalls sehr interessant sind die Vorgaben zum Inhalt und zur Transparenz der Abrechnung. Neben dem Energiepreis und dem tatsächlichen Verbrauch sollen dem Kunden künftig Informationen über den Technologie- und Energiemix des Versorgungsunternehmens bereitgestellt werden. Während generelle Informationen zum Energiemix in Reihenfolge je nach Einsatz dargestellt werden sollen, müssen zusätzlich die Anteile von erneuerbaren Energien prozentual angezeigt und durch Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Systems erweitert werden. Aufgrund der Zusammenhänge zum CO2-Zertifikatshandel sollen Kunden mit einer Gesamtnennleistung über 20 MW außerdem die mit der Versorgung in Verbindung stehenden Treibhausgasemissionen zur Verfügung gestellt bekommen.
Einschätzung von m2g
Analog zur Heizkostenverordnung setzt auch die neue Regelung zur Fernwärme und -kälte die Anforderungen aus der EED um. Mit Blick auf die Fernauslesbarkeit der Messtechnik ermöglicht es die Verordnung auch weiterhin, bestehende Technologien für die Walk-by und Drive-by Auslesung zu nutzen. SMGW werden in diesem Zusammenhang nicht verpflichtend. Die Erlaubnis zukünftig auch weiterhin Walk-by und Drive-by Auslesungstechnologien verwenden zu können, könnte als erfreuliche Nachricht für Ablesedienstleister interpretiert werden. Allerdings sind wir der Meinung, dass insbesondere vor dem Hintergrund des Liegenschaftsparagraphen (§6 MsbG) die Einbindung von Submetering in ein intelligentes Messsystem umfangreiche neue Geschäftsmodelle ermöglicht. Auch könnte sich hierdurch ein neuer interessanter Business Case für wettbewerbliche Messstellenbetreiber oder Energie- bzw. Ablesedienstleister ergeben.
Insgesamt werden durch die neue Verordnung die Informationsrechte von Verbrauchern gestärkt. Einerseits erhalten Verbraucher bald durch kürzere Intervalle mehr und schärferen Überblick über ihre Verbrauchsinformationen, andererseits enthalten die Abrechnungsinformationen künftig auch Aussagen über die verwendeten Technologien, den Energiemix und wie die Anteile von erneuerbaren Energien aussehen. In Verbindung mit CO2-Emissionen bewegt sich der Informationsgehalt damit in eine Richtung, wie sie auch in der CaptEnergy-App schon für kleinere Letztverbrauchergruppen im Bereich Strom abgebildet werden.
Generell ist die Verordnung für die Bereiche Fernwärme und Fernkälte ein guter und notwendiger Schritt auf dem Weg zur Erreichung des EU-Ziels über mehr Energieeffizienz und -einsparung. Wir begrüßen besonders auch die steigende Transparenz über den Energiemix in der Erzeugung und halten die Vorgaben für essentiell auf dem Weg zu einer dekarbonisierten Energiebranche. Während zwar nicht fest vorgeschrieben wird, dass Submetering in die sichere iMSys-Infrastruktur eingebunden werden muss, werden doch an anderer Stelle bspw. im Eckpunkteplan zur Gatewaystandardisierung die Weichen auch in dieser Hinsicht gestellt. Diesem Entwurf zufolge soll nämlich zeitnah die Möglichkeit zur Auslesung von Submetereinheiten über den CLS-Proxy-Kanal des SMGW bestehen, ohne dass eine Verarbeitung im SMGW erfolgen muss. Das bedeutet, dass die Lösung durch Softwareupdates zügig und effizient umgesetzt werden kann. Dadurch werden zeitnah auch im Bereich Submetering neue Modelle möglich, was auch dem wettbewerblichen Messstellenbetrieb erheblich Aufschwung verleihen dürfte.
Zusammenfassend freuen wir uns über die Weiterentwicklung von möglichen Einsatzfeldern für Smart Meter und beobachten an vielen Stellen mit Spannung, wie der Markt an Fahrt aufnimmt. Auch mit Blick auf Fernwärme und -kälte könnte hier bald im Submetering weitaus mehr Dynamik entstehen.
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